6.2. Begriffsbestimmung Unter "Zollrückvergütung" im Sinne der Ursprungsregeln ist jede Rückerstattung oder vollständige oder teilweise Nichteinhebung von Zöllen oder Abgaben zollgleicher Wirkung für eingeführte Vormaterialien zu verstehen, die nur dann gewährt wird, wenn die daraus hergestellten Waren ausgeführt werden. Durch das Verbot der Zollrückvergütung soll ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen importierten und im Inland hergestellten Ursprungserzeugnissen vermieden werden. Folgende Überlegungen waren dafür maßgebend: Der Hersteller einer Ware, die zum Verkauf auf dem heimischen Markt bestimmt ist, müsste Vormaterialien, die aus anderen Ländern eingeführt wurden und nicht zollfrei sind, zum freien Verkehr abfertigen und den Zollbetrag in der Preiskalkulation der Fertigware unterbringen. Ein Konkurrenzunternehmen in einem anderen Staat der Präferenzzone könnte sich hingegen den Zoll für solche Vormaterialien, zB im Rahmen einer aktiven Veredelung, anlässlich der Ausfuhr der hergestellten Waren erstatten lassen. Das Verbot der Zollrückvergütung soll nun annähernd gleiche Wettbewerbsverhältnisse schaffen, indem der ausländische Erzeuger verpflichtet wird, eingeführte drittländische Vormaterialien trotz ihrer Ausfuhr zu verzollen, wenn er für die Ware einen Präferenznachweis ausstellt.
