← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Bestimmungen" (UP-3000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 24.07.2012 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

7.7. Besondere Kennzeichnung von Präferenznachweisen Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Präferenznachweise mit einem besonderen Vermerk zu kennzeichnen. Siehe die Besonderen Bestimmungen für AKP = UP-3600 Abschnitt 7.7 ., ÜLG = UP-3700 Abschnitt 7.7 ., APS = UP-3500 Abschnitt 7.7 ., Mexiko = UP-4500 Abschnitt 7.7 . und Israel = UP-3430 Abschnitt 7.7 . 7.7.1. Ceuta/Melilla 1) Im Falle, dass ein anderes Land, für das Zollpräferenzmaßnahmen gelten, von den in den Ursprungsregeln vorgesehenen besonderen Regelungen betreffend den Warenverkehr zwischen diesem Land und Ceuta/Melilla Gebrauch macht (siehe Abschnitt 4.5.), muss der Präferenznachweis sich anstelle auf den Warenverkehr mit der EG auf jenen mit Ceuta/Melilla beziehen (Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1). 2) Bei der Angabe Ceuta/Melilla als Ursprungsland (Kürzel: CM) im Präferenznachweis kommen die in der EG gegenüber Ceuta und Melilla vorgesehenen besonderen Zollpräferenzen und sonstige Maßnahmen zur Anwendung.