Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

. (1) Es treten in Kraft:

1. bis 12, und § 73c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1992,

2. in der Fassung des Art. III Z 19 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1992,

3. und l, § 2c Abs. 2, , , , , , die und 29e samt Überschriften, , § 44, , 3, 4, 6, 7, 8 und 9, § 44b, § 44c Abs. 1, , , , , § 68a samt Überschrift, bis 3 und § 73b Abs. 1, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,

4. in der Fassung des Art. III Z 20 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,

5. bis 5, , und samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993.

(2) , samt Überschrift und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(3) und 6, bis 3e, die Überschrift vor § 72a, § 72b und § 73c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(4) Es treten in Kraft:

1. und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. September 1992,

2. § 2c Abs. 2 und 10, , , , , , bis 2e, 7 und 8, , , , , § 28a Abs. 5, , samt Überschrift, , , und 5 Z 2 lit. a, § 44, bis 9, § 44b, § 44c Abs. 1, , , , und die Anlage zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994.

(5) § 2b Abs. 2 und 2a, und Abs. 1a, samt Überschrift, , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(6) Es treten in Kraft:

1. , , , und § 68a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,

2. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.

(7) Es treten in Kraft:

1. und j, , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,

2. , 2, 4, 5, 5a, 7 und 8 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.

(8) Es treten in Kraft:

1. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995

mit 1. Jänner 1994,

2. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Juli 1994,

3. § 2c Abs. 2, , , , , , § 44, bis 9, § 44b, § 44c Abs. 1, , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Jänner 1995.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 297/1995 treten in Kraft:

1. und 2, samt Überschrift, , und 4, , , , 2, 3 und 7, bis 4, 6 und 7, § 28a Abs. 2, , , , , und 2 und Abs. 4 und 6, , und 3, § 49 Abs. 3, und 3, und die §§ 72a und 72b samt Überschriften mit 1. Mai 1995,

2. mit 1. September 1995.

(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten in Kraft:

1. § 72b Abs. 4 und 8 mit 1. Mai 1995,

2. die , 42b bis 42g und 44d samt Überschriften, , samt Überschrift, § 49 Abs. 4 und 5 und § 73b samt Überschrift sowie die Aufhebung des mit 1. Jänner 1996,

3. , , und § 75a samt Überschrift mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag.

(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)

(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:

1. a) in der Fassung des ,

b) in der Fassung des

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Juni 1996,

2. letzter Satz mit 1. September 1996,

3. mit 1. Oktober 1996,

4. a) in der Fassung des ,

b) in der Fassung des

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1997.

(13) Es treten in Kraft:

1. die Aufhebung des durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Mai 1996,

2. , , bis 5, und § 28a Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 sowie die Aufhebung des durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 folgenden Tag,

3. a) , , Abs. 3 Z 3, Abs. 4 und Abs. 6, samt Überschrift, , samt Überschrift, samt Überschrift, erster Satz und Abs. 3 und 4, und § 54d in der Fassung,

b) samt Überschrift in der Fassung des Art. VI Z 17

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Oktober 1996,

4. samt Überschrift in der Fassung des Art. VI Z 18 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Oktober 1997.

(14) und samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft.

(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:

1. § 68a Abs. 2a mit 1. Jänner 1995,

2. mit 1. Mai 1996,

3. und mit 1. August 1996,

4. mit 1. Oktober 1996,

5. , § 2b Abs. 1, und Abs. 4, und 5, , und 2, , , und § 75a Abs. 1 und 2 mit 15. Februar 1997,

6. und 4, , die , 18a und 20 samt Überschriften, , die bis 29e samt Überschriften (mit Ausnahme des ), die bis 29h, und 4, und 3, , und 2, und Abs. 4 und die , 72a und 72c samt Überschriften sowie der Entfall des und des mit 1. Juli 1997,

7. samt Überschrift und mit 1. September 1997,

8. § 28a Abs. 3 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 folgenden Tag,

9. mit dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt.

(16) , , die bis 54e, der Abschnitt IV (, 55a, 56, 56a bis 56d, 57, 57a, 58, 58a bis 58c samt Überschriften) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

(17) , § 42f Abs. 1 Z 3 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft:

1. § 2c Abs. 2, , , , § 42f Abs. 1, § 44, die bis 47e samt Überschriften, , , , und § 73b Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 1998,

2. und und 3 mit 1. September 1998.

Die bis 47c samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2007 außer Kraft; sie sind jedoch in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden.

(19) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:

1. , und mit 15. Februar 1997,

2. , , samt Überschrift, , , , und § 72a Überschrift und Abs. 1 und 2 mit 1. Juli 1997,

3. und Abs. 4, , , samt Überschrift und und 2 mit 1. September 1997,

4. mit 1. Oktober 1997,

5. , , Abs. 4a und Abs. 6 und § 72a Abs. 3 mit 1. Jänner 1998,

6. und 4, , und Abs. 2, und § 72b Abs. 3 und 4 mit 1. Juli 1998,

7. , und § 27d Abs. 2 mit 1. Jänner 1999.

(21) Es treten in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, , § 2b Abs. 2 Z 1 lit. a, samt Überschrift, , Abs. 4 und Abs. 6, und 2, , , die bis 6c samt Überschriften, , , samt Überschrift, die und 21 samt Überschriften, , und 8, und 5 Z 2, , , und 2, , , , , § 47e, , und die bis 75 und 77 bis 98 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 mit 1. Jänner 1999,

2. samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 mit 1. Jänner 2000.

Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 treten § 8 samt Überschrift und in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

(22) Die bis 29l samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70 1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 70/1999) treten mit 1. Juni 1999 in Kraft.

(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:

1. § 44e samt Überschrift, soweit sich diese Bestimmung nicht auf des Gehaltsgesetzes 1956 bezieht, mit 1. September 1998,

2. mit 1. Jänner 1999 und

3. und - soweit sich diese Bestimmung auf des Gehaltsgesetzes 1956 bezieht - § 44e samt Überschrift mit 1. April 1999.

(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten in Kraft:

1. , , Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f und Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie § 82 (in der Zeit vor dem 1. Jänner 1999 § 72b) Abs. 9 mit 17. Juni 1998,

2. , § 54d und § 56d mit 1. Oktober 1998,

3. , , , , und 5, , § 72 Abs. 2, , und mit 1. Jänner 1999,

4. mit 1. Juni 1999,

5. das Inhaltsverzeichnis, , , , bis 2c und 5, die Anlage zu , und b, , , , , und 6 in der Fassung des Art. III Z 37 und 38 des in der Einleitung zitierten Bundesgesetzes, und samt Überschrift mit 1. August 1999,

6. § 96 Abs. 1 und 2 mit 1. September 1999,

7. , , , , , in der Fassung des Art. III Z 35 und 36 des in der Einleitung zitierten Bundesgesetzes, , , 5 und 6 und mit 1. Oktober 1999,

8. mit 1. Jänner 2002.

Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auch noch im Jahr 2004 anzuwenden, wenn damit Leistungen abgegolten werden, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 gemäß in Verbindung mit § 113a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erbracht worden sind.

(25) § 2c Abs. 2, , , , , § 44, , 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, § 44b, § 44c Abs. 1, , , und bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(26) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(27) § 2c Abs. 2, , , , , § 28a Abs. 3, , , , , , , , Z 3 und 4 und Abs. 4a, , § 42c Abs. 1 Z 1, § 42f Abs. 1 Z 2, § 44, , 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, § 44b, § 44c Abs. 1, , , , , , , und 2, § 72 Abs. 1 und 2, , und bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(28) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:

1. (der vor dem 1. Jänner 1999 die Bezeichnung „§ 72a“ führte) Abs. 3 mit 1. September 1998,

2. die Überschrift zu , , die und 56e samt Überschriften, die Neubezeichnung des bisherigen als und samt Überschrift mit 1. Jänner 1999,

3. die Anlage zu und (Anm.: ) Abs. 6 Z 2 mit 1. August 1999,

4. samt Überschrift mit 1. Jänner 2000,

5. , § 2b Abs. 1, , und Abs. 3 und 5, , , und 2, , , , , , , , und § 96 Abs. 1 und 2 mit 1. April 2000,

6. mit 1. September 2000,

7. , die und 33a samt Überschriften und sowie die Aufhebung der §§ 28a und 28c samt Überschriften mit 1. Jänner 2001.

(29) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten in Kraft:

1. a) § 96a samt Überschrift (einschließlich seiner Anführung im Inhaltsverzeichnis) und

b) § 2c Abs. 2, , , , § 44, , , , und 2, § 72 Abs. 1 und 2, , , und bis 2 in der Fassung des Art. 48 Abschnitt 48.1 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2001,

2. , § 44e samt Überschrift (einschließlich seiner Anführung im Inhaltsverzeichnis) und sowie die Aufhebung des durch das in der Einleitung angeführte Bundesgesetz mit 1. September 2001,

3. a) und 2, , bis 9, § 44b Abs. 1 und 2, § 44c Abs. 1, , , und 5 und und

b) § 2c Abs. 2, , , , § 44, , , , und 2, § 72 Abs. 1 und 2, und bis 2 in der Fassung des Art. 48 Abschnitt 48.2 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

mit 1. Jänner 2002.

(31) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:

1. a) und, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach vergleichbaren Einrichtung betreffen, § 82 Abs. 10 bis 15 sowie

b) in der Fassung des des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

mit 1. Jänner 1994,

2. a) , die Überschriften zu den und 56e sowie , , , und, soweit die folgenden Bestimmungen Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach vergleichbaren Einrichtung betreffen, § 82 Abs. 10 bis 15 sowie

b) das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

mit 1. Jänner 1999,

3. und § 96a mit 1. Jänner 2001,

4. mit 1. September 2001,

5. a) , und Abs. 6, Abschnitt IIa ( bis 49v), , bis 10, bis 7, , , , , und und 4 sowie

b) das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes und

c) in der Fassung des des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes

mit 30. September 2001,

6. und zweiter Satz in der Fassung des und 16 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2002.

(32) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten in Kraft:

1. § 82 Abs. 9, 9a, 11 und 13 bis 15 mit 1. Jänner 1994,

2. mit 1. Juli 2001,

3. mit 1. September 2001,

4. die Aufhebung des zweiter und dritter Satz mit 30. September 2001,

5. das Inhaltsverzeichnis, soweit es die und 29d betrifft, , , , , Überschrift und Abs. 2, Überschrift und Abs. 2, , , , 3 und 4, Abs. 4a und 4b, , , § 42c Abs. 1 Z 1, § 42f Abs. 1 Z 2, , , , , , , , und mit 1. Jänner 2002,

6. mit 1. Mai 2002,

7. , , und mit 1. Juli 2002,

8. das Inhaltsverzeichnis, soweit es den § 92a samt Überschrift betrifft, , samt Überschrift, samt Überschrift, bis 29n, und § 92a samt Überschrift mit 1. September 2002.

ist auf Anzeigen, die ab dem 1. Mai 2002 beim Staatsanwalt oder Gericht einlangen, anzuwenden.

(33) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten in Kraft:

1. und Abs. 2, , Abs. 3, 3a, 7 und 10, , und 5, , samt Überschrift, § 44, , , , , , § 82 Abs. 16, und § 92b samt Überschrift sowie die Aufhebung des , des letzter Satz und des mit 1. September 2002,

2. die die und 79a betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, und 2, bis 4, , , , , , , , , samt Überschrift sowie und 82a jeweils samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.

(34) , samt Überschrift, , , , , , , , , , samt Überschrift und § 92c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(35) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2003 treten in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2002,

2. § 2c Abs. 2, , , , , § 44, bis 9, § 44b, § 44c Abs. 1, und 1a, , , , , , , und 2, § 72 Abs. 1 und 2, , und bis 3 mit 1. Jänner 2003.

(36) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(37) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft

1. § 2c Abs. 2, , , , § 44, und 1a, , , , , und 2, § 72 Abs. 1 und 2, , , und 1a sowie mit 1. Juli 2003,

2. , und mit 1. September 2003.

(38) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:

1. mit 1. Oktober 2001,

2. , , und 2, , , , § 96 Abs. 1 bis 3 und mit 1. Mai 2003,

3. das Inhaltsverzeichnis, soweit es die Einfügung des betrifft, und samt Überschrift mit 1. Dezember 2003,

4. das Inhaltsverzeichnis, soweit es nicht die Einfügung der und 87a betrifft, und Abs. 3 Z 12, § 2c Abs. 2, , , , , , und Abs. 2f, , 4 und 7 bis 10, bis 3, samt Überschrift, , , , , , Abschnitt Ia, , § 44, , § 44b, § 44c Abs. 1, , 2, 4, 5 und 10, Überschrift zu , , 2 und 4, bis 5, , 5, 6, 7 und 8, und Abs. 4, , Abs. 2 und 3, , , und 5, und 5, , 2, 3 und 6, , , Abs. 1a und Abs. 6, und 4, , Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, , bis 3, , Abs. 3 bis 5, Überschrift zu Abschnitt III, und 3, , , , , samt Überschrift, , 1a und 4, , , samt Überschrift, , und 7, , und 5, samt Überschrift, , , , und Abs. 2, § 72 Abs. 1 und Abs. 2, , , § 82 Abs. 6 Z 2, Abs. 12a, Abs. 13 und Abs. 15, , und Abs. 1a, sowie die Aufhebung der §§ 2b bis 2d samt Überschriften, des § 27d samt Überschrift, des (Anm.: richtig: ) in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, der §§ 54d, 56d und 58b mit 1. Jänner 2004,

5. § 42e Abs. 1 in der Fassung des mit 1. Oktober 2004,

6. und mit 1. Jänner 2005,

7. § 42e Abs. 1 in der Fassung des mit 1. Oktober 2006.

(39) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten in Kraft:

1. samt Überschrift, , Abs. 2b, Abs. 2c, Abs. 2d, , , und Abs. 4 Z 1, , , und 5, , , , , , , die Überschrift zu Abschnitt IV, , und mit 1. Jänner 2004,

2. und § 82 bis § 82c samt Überschriften mit 1. Mai 2004,

3. und 2 mit 1. Juli 2004,

4. , § 42e Abs. 1 und mit 1. September 2004,

5. samt Überschrift, , , , , , , , , , § 42g Abs. 1a, § 44, , § 44b, § 44c Abs. 1, , Abs. 1a, , , , , , , und Abs. 2, § 72 Abs. 1 und Abs. 2, , , , samt Überschrift und und Abs. 1a mit 1. Jänner 2005.

(40) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2005,

2. , , § 42c Abs. 1 Z 1, und mit 1. Juli 2005,

3. und Abs. 5 mit 1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Vertragsbediensteten nach in die Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach zu vereinbaren.

(41) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2005,

2. mit 1. Juli 2005,

3. , , , , und 4, , § 44, , § 44b, § 44c Abs. 1, und 1a, , , , , , , und Abs. 2, § 72 Abs. 1 und 2, , , und 1a mit 1. Jänner 2006,

4. mit 1. Jänner 2007,

5. , , und 2, , , § 44 und § 92a Abs. 1 mit 1. Oktober 2007.

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Vertragsbediensteten ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.

(42) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2008 können bis zum 31. März 2008 abgegeben werden.

(44) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 treten in Kraft:

1. und 4 mit 1. November 2005,

2. und 4 und mit 1. Juli 2006,

3. samt Überschrift mit 1. September 2006.

(45) , , , , § 44, bis 9, § 44b, § 44c Abs. 1, und 1a, , , , , , , und Abs. 2, § 72 Abs. 1 und 2, , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(46) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:

1. mit 1. September 2006,

2. mit 1. März 2007,

3. , , und 2 und Abs. 4 Z 2 und § 82a Abs. 1 Z 4, , und § 92c Abs. 5 mit 1. Juli 2007,

4. die die , 20b und 47a betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, samt Überschrift, samt Überschrift, , und samt Überschrift mit 1. September 2007 und

5. mit 1. Oktober 2007.

(Anm.: Abs. 47 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(48) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 treten in Kraft:

1. mit 10. August 2002,

2. und 5, , , § 80a samt Überschrift und mit 1. Juli 2007,

3. und 2, , , , und 2, und 11, , § 44, , § 44b, § 44c Abs. 1, und 1a, , , und 2, , , , , , , und Abs. 2, § 72 Abs. 1 und 2, , , , und 1a, mit 1. Jänner 2008.

(49) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:

1. und Abs. 4 mit 1. Jänner 2008 und

2. , , , , , , , samt Überschrift, (Anm.: von Novelle nicht betroffen), , § 44, , § 44b, § 44c Abs. 1, , und 1a, , , , , , , und Abs. 2, § 72 Abs. 1 und 2, , , § 92c Abs. 3, sowie der Entfall des mit 1. Jänner 2009.

(50) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 ist auf Karenzurlaube anzuwenden, die am 1. Jänner 2009 bestehen oder danach angetreten werden. Die gemäß in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügte Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gilt bei diesen Karenzurlauben auch für die nach der jeweiligen Verfügung nicht mehr für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigende Zeit des Karenzurlaubes.

(51) und Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(52) Die den betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses sowie , und samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(53) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten in Kraft:

1. erster Halbsatz und mit 1. Jänner 2009,

2. , , , und 2, sublit. cc, , , , , , , § 44, , § 44b, § 44c Abs. 1, und 1a, , , , , , , und 2, § 72 Abs. 1 und 2, , , und 1a und der Entfall des mit 1. Jänner 2010,

3. mit 1. September 2010.

(54) und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2010 können abweichend von bis zum 31. März 2010 abgegeben werden.

(55) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(56) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 treten in Kraft:

1. , , und 1a, und § 82 Abs. 10 und 12 bis 14 sowie der Entfall der , 14 Abs. 3, 61 Abs. 3 und 71 Abs. 4 mit 1. Jänner 2004,

2. , 7 und 8 und sowie der Entfall des und 6 mit 1. Jänner 2011.

(57) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten in Kraft:

1. § 82 Abs. 11a letzter Satz mit 1. Jänner 2004,

2. Die den und den betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, , , , , samt Überschrift, , , und 2, , samt Überschrift, , § 44, , § 44b, § 44c Abs. 1, und 1a, , , , , , , und 2, § 72 Abs. 1 und 2, , , , und 1a mit 1. Jänner 2011.

Auf Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2011 begonnen hat, ist weiterhin in der Fassung vom 30. Dezember 2010 anzuwenden.

(58) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:

1. letzter Satz mit 31. Dezember 2010,

2. mit 1. Jänner 2011,

3. die den , den , den , sowie den betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, , und 2, und 2, und 5, samt Überschrift, , und 4, , samt Überschrift, dritter Satz, bis 3 und 7, , 4 und 5, , samt Überschrift, samt Überschrift, , § 44d Abs. 2 und 3, und 3, , , , 4 und 6, § 92c Abs. 3 sowie der Entfall des mit 1. Jänner 2012,

4. , , , , § 44, , § 44b, § 44c Abs. 1, und 1a, , , , , , , und Abs. 2, § 72 Abs. 1 und 2, , und und 1a mit 1. Februar 2012,

5. , und mit 1. Juli 2012.

(59) und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(60) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist auf Vertragsbedienstete weiterhin anzuwenden, die spätestens bis zum 31. Dezember 2011

1. die Kündigung erklärt haben oder

2. eine einvernehmliche Lösung vereinbart haben oder

3. gemäß vom Dienstgeber gekündigt wurden,

wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses spätestens bis zum 31. Mai 2012 wirksam wird.

(61) und in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(62) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 treten in Kraft:

1. § 44b Abs. 1a mit 1. September 2012,

2. und § 44e mit 1. September 2013,

3. das Inhaltsverzeichnis, , die bis 48d (ausgenommen zweiter Satz), die bis 48q (IIa. Abschnitt), die Neubezeichnung des bisherigen IIa. Abschnittes, und die und 92e (3a. Unterabschnitt) mit 1. Oktober 2013,

4. zweiter Satz mit 1. September 2015.

und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.

(63) Festlegungen der dienstlichen Aufgaben der Vertragshochschullehrperson gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012, dürfen bereits ab Kundmachung des genannten Bundesgesetzes vorgenommen werden; sie werden mit 1. September 2013 wirksam.

(64) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:

1. § 44b Abs. 1a mit 1. September 2012,

2. mit 1. Dezember 2012,

3. bis 6, samt Überschrift, samt Überschrift, , , und 2, , und 9 sowie der Entfall des mit 1. Jänner 2013,

4. , und § 44e mit 1. September 2013,

5. und sowie die Bezeichnung des Abschnitts IIb mit 1. Oktober 2013,

6. bis 1b, und 5, , , und 7 sowie mit 1. Jänner 2014,

7. § 18b samt Überschrift, und 7, und 7, , , sowie mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag.

(65) und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(66) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:

1. mit 2. August 2004,

2. mit 1. August 2013,

3. , , 2 und 3, , , 1a, 2 und 3, , , , und 3, , , und samt Überschrift mit 1. Jänner 2014.

(67) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:

1. Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, , , a, 6 und 8, Abs. 2a Z 1a und Abschnitt II (ausgenommen , , und Abs. 8), die Neubezeichnung der bisherigen bis 48, , , zweiter Satz, , , die Überschrift zu , erster und zweiter Satz, , die Neubezeichnung der bisherigen bis 92a und des bisherigen § 92c, , und 3, , , , , 1a und 2, , , die Bezeichnung „Anlage 1“ zu , die Anlage 2 zu und die Anlage 3 zu mit 1. September 2015,

2. , , und Abs. 8 und mit 1. September 2019.

Der bisherige § 92b tritt mit 1. September 2015 außer Kraft. Personen, die während des Schuljahres 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von acht Jahren berufsbegleitend zu absolvieren. Steht für eine Verwendung an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule keine Person mit einer für die betreffende Schulart vorgesehenen Lehrbefähigung zur Verfügung oder erweist sich eine Person durch die für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung als besonders geeignet, werden bis zum Ablauf des Schuljahres 2028/2029 die Zuordnungsvoraussetzungen auch durch eine für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung erfüllt. Eine mittels Sondervertrag gemäß in Verbindung mit in den Schuldienst aufgenommene Vertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, ist auf Antrag dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen. Die Zuordnung hat während der ersten sechs Monate des Inkrafttretens dieser Bestimmung rückwirkend ab dem 1. September 2022 zu erfolgen.

(68) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2014 treten in Kraft:

1. , , , , § 44, , § 44b, § 44c Abs. 1, und 5, , und 1a, , , , , , , und 2, § 72 Abs. 1 und 2, , und und 1a mit 1. März 2014,

2. , bis 11, , , , , und mit 1. September 2015,

3. mit 1. September 2019.

(69) § 82 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2015 tritt mit 11. November 2014 in Kraft.

(70) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten in Kraft:

1. die , und sowie der Entfall des und 5 und der Anlage 1 zu in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 mit 1. September 2015;

2. der Entfall der § 18b, § 82 und § 82a jeweils samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden;

3. die und 26 samt Überschriften mit 12. Februar 2015,

4. das Inhaltsverzeichnis, , , , samt Überschrift, , , , , , , § 42e Abs. 1, § 47e, , , und 2, § 72 Abs. 1 und 2 und samt Überschriften sowie der Entfall der , , und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, a, 6 und 8 lit b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, , samt Überschrift, § 80a samt Überschrift, dritter Satz und der Anlage zu mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Die im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 und im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015 angeführten Monatsentgelte sowie die in Eurobeträgen angeführten Zulagen und Vergütungen sind auf die nach übergeleiteten Vertragsbediensteten, auf die am 11. Februar 2015 im Dienstverhältnis befindlichen Vertragsbediensteten, deren Besoldungsdienstalter nach bemessen wird, sowie auf die am 11. Februar 2015 im Ausbildungsverhältnis befindlichen Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten erst ab 1. März 2015 anzuwenden.

(Anm.: Abs. 70a und 70b aufgehoben durch , BGBl. I Nr. 58/2019)

(71) und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(72) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:

1. a mit 1. Oktober 2013,

2. der den betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, , , bis 7, , und Abs. 3, und 11, , , , und 3, , samt Überschrift, bis 6 und sowie der Entfall des mit 12. Februar 2015,

3. § 44 und a mit 1. März 2015,

4. , , 16 und 18, , , und 4, , , , die Überschrift zu , , , , , , und 2, , , und Anlage 3 zu mit 1. September 2015,

5. die die und 29o betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, , die Überschrift zu , und samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(73) Es treten in Kraft:

1. , , , , , bis 7 und bis 15 und Abs. 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 12. Februar 2015,

2. in der Fassung des des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 und und 4a in der Fassung des cc lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 12. Februar 2015,

3. und jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. September 2015,

4. , , , bis 11, , , , , und 2, , und 5, , und 1a, , , , , , und 2, § 72 Abs. 1 und 2, , , , , bis 9, , 1a und 2, und und 1a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. Jänner 2016,

5. in der Fassung des des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015, in der Fassung des cc lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 und in der Fassung des cc lit. c des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. Jänner 2016,

6. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. September 2019.

(74) und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

(75) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten in Kraft:

1. , 4 und 5 mit 2. August 2004,

2. mit 1. Jänner 2013,

3. , , und bis 16 mit 12. Februar 2015,

4. a und mit 1. September 2015,

5. mit 1. Jänner 2016,

6. , , und mit 18. Jänner 2016,

7. mit 1. Juli 2016,

8. und 6 mit 1. September 2016,

9. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 mit 1. September 2019,

10. die die ,60a und 89a betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, bis 2, , , samt Überschrift, , , zweiter Satz, , , letzter Satz, , samt Überschrift, , samt Überschrift und mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(76) und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

(77) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 treten in Kraft:

1. mit 1. Oktober 2013,

2. mit 1. Jänner 2014,

3. und mit 31. Juli 2016,

4. mit 1. September 2016,

5. , , , , bis 11, , , , , und 2, , und 5, , und 1a, , und 4a, , , , , und 2, § 72 Abs. 1 und 2, , , , , bis 9, bis 2, und samt Überschriften mit 1. Jänner 2017,

6. und mit 1. September 2017,

7. , , und mit 1. September 2019.

(78) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten in Kraft:

1. bis 6 mit 1. September 2017,

2. , in der Fassung des Artikels 32 Z 29 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 und mit 1. Jänner 2018,

3. das Inhaltsverzeichnis, , 3a, 4, 6 und 8, , und 2, und Abs. 18a bis 18c, und 4a, , samt Überschrift, und 7, , 11b und 12, die Überschrift zu , und 5, samt Überschrift, , in der Fassung des Artikels 32 Z 30 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 und mit 1. September 2018 und

4. § 44 Abs. 1, 2, 3 und 5, , und die Anlage 3 zu mit 1. Jänner 2019.

tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 und tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.

(79) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017 treten in Kraft:

1. , , , , und 11, , , , , und 2, , und 5, , und 1a, , und 4a, , , , , und 2, § 72 Abs. 1 und 2, , , , , bis 9, , und samt Überschrift mit 1. Jänner 2018,

2. und mit 1. September 2018,

3. mit 1. September 2019.

(80) und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

(81) und 4, und 7, , sowie , 3, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

(82) Das Inhaltsverzeichnis sowie in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 96 und 96a samt Überschriften außer Kraft.

(83) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:

1. und mit 1. Jänner 2012,

2. mit 12. Februar 2015,

3. , und 4, bis 3, , und Abs. 9 Z 3 lit. b mit 1. September 2016,

4. a mit 1. Jänner 2018,

5. , , und 1b, , , und 2, , , , , und Abs. 6 Z 2, und 2, und mit 8. Jänner 2018,

6. der den betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, samt Überschrift und mit 1. Juli 2018,

7. , , und mit 1. September 2018,

8. und mit 1. Jänner 2019,

9. , und 2 Z 3, und mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Auf Antrag einer oder eines Vertragsbediensteten ist der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen, wenn bereits vor der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, ein Vorbildungsausgleich bemessen wurde. Der neu bemessene Vorbildungsausgleich wird mit jenem Datum wirksam, zu dem anlässlich eines Ereignisses gemäß bis 3 zuletzt eine Bemessung des Vorbildungsausgleiches wirksam wurde oder geworden wäre.

10. , und 2, , , und mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(84) Der den betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, samt Überschrift, , , und , jeweils in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft

(85) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2003,

2. das Inhaltsverzeichnis, , , und 2, , , , , bis 4d, , , Abs. 10, Abs. 11 Z 1 bis 3, Abs. 11a Z 1 bis 3 und Abs. 11c, in der Fassung des , , bis 4, , , , und 2, und 2, und 2 sowie Abs. 5, und 2, die Überschrift zu Abschnitt IIa, der Abschnitt IIb samt Überschriften, die Überschrift zu Abschnitt IIc, bis 3 und Abs. 1a Z 1 und 2, , und 4a, , , , , , 1a und 2, § 72 Abs. 1, 1a und 2, , 3a und 7, und 6, , , , , Abs. 3 in der Fassung des a, Abs. 4 in der Fassung des a und Abs. 5 in der Fassung des b sowie Abs. 6 bis 9, und 1a jeweils in der Fassung des a sowie Abs. 2, sowie und 1a mit 1. Jänner 2019,

3. und 11a, bis 3, in der Fassung des , , und 3, Abs. 3 in der Fassung des , Abs. 4 Z 1 und 2 in der Fassung des sowie Abs. 5 Z 2 in der Fassung des und sowie 1a jeweils in der Fassung des mit 1. September 2019,

4. und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Auf eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements, die oder der vor dem 1. Jänner 2024 einen Anspruch auf die Dienstzulage gemäß begründet hat, sind der und der in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

5. und 3, und 6, , und 5, , , und Abs. 9 Z 2 sowie und 6 sowie der Entfall der und 4, sowie Abs. 7 der Anlage 2 zu mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(86) in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(87) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, treten die den 6. Unterabschnitt betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses und der 6. Unterabschnitt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß erfolgt, in Kraft.

(88) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 32/2019, treten in Kraft:

1. , Schlusssatz und mit 1. Jänner 2019,

2. und 4, und mit dem der Kundmachung folgenden Tag und ab diesem Tag ist und 3 Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957, idF. des BGBl. I Nr. 22/2019, nicht anzuwenden. Ein Erholungsurlaubstag, der vor Inkrafttreten des und 4 unter Anwendung des in Verbindung mit , BGBl. Nr. 144/1983, einseitig bestimmt wurde, gilt als einseitig bestimmter Erholungsurlaubstag gemäß .

(89) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, treten in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis und die bis 94d samt Überschriften mit 1. Jänner 2004;

2. mit 12. Februar 2015; bei Vertragsbediensteten, deren anrechenbare Vordienstzeiten nach in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, sind zusätzliche Zeiten nach auf Antrag anrechenbar, wobei bei Antragstellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 auf allfällige Ansprüche auf Nachzahlungen nicht anzuwenden ist;

3. und der Entfall der Abs. 70a und 70b mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2016;

4. die Änderung der Absatzbezeichnung des mit dem Tag nach der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 32/2019;

5. , 5 und 6a mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(90) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, treten in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2004,

2. und mit 12. Februar 2015,

3. mit 9. Juli 2019,

4. und mit 1. September 2019,

5. mit 31. Dezember 2019,

6. der den betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, , , , , und Abs. 10 bis 11a, , , , , , , , und 5, , , , und 1a, , und 4a, , , , , und 2, § 72 Abs. 1 und 2, , , , , bis 9, , , und 2 sowie samt Überschrift mit 1. Jänner 2020,

7. die den Abschnitt IVa betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, und 1a, samt Überschrift, , bis 11, , , , , und Abschnitt IVa mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

8. mit dem der Kundmachung folgenden Tag; über bereits eingebrachte Anträge hat die nach dem Inkrafttreten zuständige Personalstelle zu entscheiden;

9. der Entfall der den 6. Unterabschnitt betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses und der Entfall des 6. Unterabschnittes in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019 – BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019.

(91) in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.

(92) In der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 24/2020, treten in Kraft:

1. der den § 35a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung den in § 35a festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.

2. mit dem der Kundmachung folgenden Tag. tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

(93) Der den betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und samt Überschrift treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020 folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 31. März 2021 hinaus an, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung den Endtermin 31. März 2021 (Anm. 1) zu verlängern, nicht jedoch über den 30. Juni 2021 hinaus.

(94) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:

1. in der Fassung des mit 1. Jänner 2019,

2. mit 1. Jänner 2020,

3. , , und 1b, , und 2, , , , , und Abs. 6 Z 2, und 2, , , und mit 29. Jänner 2020,

4. , Abs. 4 und 7, , und Z 3, Abs. 3 in der Fassung des , Abs. 4 Z 1 und Z 2 jeweils in der Fassung des , Abs. 5 Z 2 in der Fassung des sowie in der Fassung des mit 1. September 2020,

5. mit 1. Oktober 2020,

6. , , , , , , Abs. 2 in der Fassung des und Abs. 3, , und Abs. 10 bis 11a, , , , , , , , und 3, und 5, , , , und 1a, , und 4a, , , , , und 2, § 72 Abs. 1 und 2, , , , , in der Fassung des a, , Abs. 3 bis 5 jeweils in der Fassung des a und Abs. 6 bis 9, , Abs. 1a in der Fassung des b und Abs. 2, sowie und 2 mit 1. Jänner 2021,

7. mit 1. Jänner 2021; ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft nach dem 31. Dezember 2020 eintritt,

8. und sowie der Entfall des letzter Satz mit 1. Jänner 2021; und 5 sowie in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren anrechenbare Vordienstzeiten erstmalig oder erneut festzustellen sind und die nicht nach übergeleitet wurden,

9. mit 1. April 2021,

10. , , und 5a, samt Überschrift in der Fassung des und Anlage 2 zu mit 1. September 2021,

11. , , a, , , , , , , die Überschrift zu , und 10, und 5, , , , die Überschrift zu , und 2, , , , und 4, der den 6. Unterabschnitt samt Überschrift betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und der 6. Unterabschnitt samt Überschrift () sowie der Entfall des und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(95) in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

(96) Der den betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und samt Überschrift treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2021 folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(97) , 2 und 4 bis 7 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 136/2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(98) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, treten in Kraft:

1. Die den und den betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, , , , samt Überschrift, , bis 11a, , , , , , , , und 5, , , , und 1a, , und 4a, , , , , und 2, § 72 Abs. 1 und 2, , , , , bis 9, , sowie und 2 mit 1. Jänner 2022,

2. mit 1. September 2022.

(99) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(99a) Auf eine Vertragslehrperson, die vor dem 1. September 2022 gemäß oder Abs. 3a dem Entlohnungsschema pd zugeordnet worden ist, ist und Abs. 3a in der bis zum 31. August 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Eine Vertragslehrperson ist auf Antrag bei Erfüllung der Erfordernisse gemäß und Abs. 6 dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen, sofern sie sich verpflichtet die in vorgesehene pädagogisch-didaktische Ausbildung binnen acht Jahren zu absolvieren. Die Zuordnung hat bei Antragstellung während der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten des in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022 rückwirkend zu dem Monatsersten zu erfolgen, ab dem die Erfordernisse gemäß und Abs. 6 erfüllt wurden, frühestens ab dem 1. September 2022, danach ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. Anträge können bis längstens 31. August 2025 eingebracht werden.

(100) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, treten in Kraft:

1. und der Entfall der Z 4 sowie Abs. 2 mit 1. Jänner 2004; Vertragsbedienstete, die nur deshalb nicht nach neu einzustufen waren, weil die entfallene Z 4 auf sie zutraf, sind mit der Maßgabe neu einzustufen, das als ihr Besoldungsdienstalter gemäß in Verbindung mit jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung unter Zugrundelegung des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ergibt,

2. und 4a mit 1. Juli 2022; auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten, deren oder dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 erfolgten Einreihung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, sofern sie oder er nicht die Anwendung der geltenden Fassung beantragt; die beantragte Bemessung nach der geltenden Fassung wird mit dem Monatsersten der Antragstellung wirksam;

3. und samt Überschrift sowie der Entfall des zweiter Satz mit 1. August 2022;

4. bis 8 sowie 11 bis 15, und 3, , bis 6, und 2 sowie Abs. 4, und 7, samt Überschrift, und mit 1. September 2022;

5. die die und 47d betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, , 3 und 7, , , samt Überschrift und samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(101) Die Verpflichtung zur Absolvierung des Auswahlverfahrens vor der Zertifizierungskommission gemäß gilt erstmals für Anstellungen für das Schuljahr 2023/24.

(102) Vertragslehrpersonen, die die Induktionsphase gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 vor dem Schuljahr 2022/23 bereits angetreten und noch nicht abgeschlossen haben, setzen die Induktionsphase ab dem 1. September 2022 nach und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2022 unter Anrechnung der bereits absolvierten Induktionszeiten und Berücksichtigung der für diese Zeiten abzugebenden Beurteilung fort.

(103) Gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 aufgenommene Vertragslehrpersonen, die das gemäß vorgeschriebene Masterstudium im Ausmaß von 120 ECTS-Anrechnungspunkten vor dem 1. September 2022 noch nicht begonnen haben, haben die vorgesehene pädagogisch-didaktische Ausbildung über 90 ECTS-Anrechnungspunkte bis zum Ablauf des 31. August 2030 erfolgreich zu absolvieren.

(104) Vertragslehrpersonen, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2022/23 oder zu einem späteren Zeitpunkt des Schuljahres 2022/23 beginnt, haben die einführenden Lehrveranstaltungen gemäß im Laufe des Schuljahres 2022/23 zu absolvieren.

(105) Im Rahmen der Sommerschule 2022 hat die Schulleitung die Übertragung der Leitung der Sommerschule an eine Vertragslehrperson gemäß spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.

(106) Für Vertragslehrpersonen, die sich im Schuljahr 2022/23 in der Induktionsphase befinden, ist eine Heranziehung für die Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes auch dann zulässig, wenn dies aus organisatorischen Gründen unbedingt erforderlich ist.

(107) Solange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen für die Verwendung in der individuellen Lernzeit oder im Freizeitteil im Rahmen der Tagesbetreuung an allgemein bildenden höheren Schulen sowie an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen nicht gefunden werden, dürfen mit der Zustimmung der Vertragslehrperson bis zum Schuljahr 2026/2027 abweichend von auch Vertragslehrpersonen im Entlohnungsschema pd für höchstens vier zu haltende Wochenstunden in der individuellen Lernzeit oder dem Freizeitteil eingesetzt werden. Betreffend die Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung ist sinngemäß anzuwenden.

(108) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(108a) , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(109) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten in Kraft:

1. mit 1. Oktober 2021,

2. mit 29. Juli 2022,

3. , und Abs. 4 Z 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 in der Fassung des und Abs. 8 und 9 der Anlage 2 zu mit 1. September 2022,

4. , und 2, , , Abs. 2c Z 2 und Abs. 3 Z 2, , , und 3 sowie Abs. 2a, , , , und Abs. 4 Z 1 lit. a und b, b und 2c und Abs. 3 Z 4 und mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

5. die die , 29m, 66 und 84c betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, in der Fassung des , , , , und 2, und Abs. 9, die Überschrift zu , und 2, samt Überschrift, sowie Abs. 7 bis 9, , bis 4, , 6, 6a, 8a und 9, , , , und Abs. 10 bis 11a, , , , , , , , und 6, , , 3 und 5, , , , und 1a, , und 4a, , , , , samt Überschrift, und 3, , 1a und 2, , 2a und 7, und 6, , samt Überschrift, und 5, , , bis 9, , , und und 2 sowie der Entfall des den § 72 betreffenden Eintrages des Inhaltsverzeichnisses, des § 44, des , des § 72 samt Überschrift, des und des mit 1. Jänner 2023,

6. , Abs. 2 in der Fassung des , Abs. 2a, Abs. 3 sowie Abs. 8 und 9 mit 1. April 2023,

7. und Abs. 14 Z 2, bis 4, , , vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 in der Fassung des und mit 1. September 2023,

8. mit 1. Oktober 2023.

(110) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß absolviert haben, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs wird mit dem der Absolvierung des Lehrgangs zur hochschulischen Nachqualifizierung folgenden Monatsersten wirksam.

(111) Für eine Bedienstete oder einen Bediensteten, die oder der vor Inkrafttreten der Anlage 1 Z 1.12 lit. c und Z 1.12a BDG 1979 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium gemäß angestellt wurde, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs hat bei einer Antragstellung bis 31. Jänner 2023 rückwirkend mit 1. August 2022 zu erfolgen. Bei einer Antragstellung ab 1. Februar 2023 wird die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Anträge können bis längstens 31. Dezember 2023 eingebracht werden.

(112) Der den betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(113) Der den betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, , 9 und 10, , Abs. 3 Z 1, Z 4 und Abs. 4 sowie der Entfall des und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(114) , , , , bis 11a, , , , , , , , und 6, , und 5, , , , und 1a, , und 4a, , , , , und 2, , , , , , bis 9, , sowie und 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 166/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(115) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2023;

2. mit 1. September 2023;

3. , bis 7, und Anlage 3 zu und 5 mit 1. September 2024;

4. der den Abschnitt Va betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, , der Va. Abschnitt samt Überschrift und samt Überschrift mit 1. Jänner 2025;

5. und 2a mit 1. Jänner 2025; und 2a ist auf neue Beschäftigungsverbote anzuwenden, die nach 31. Dezember 2024 eintreten;

6. der den betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, samt Überschrift und mit 1. März 2025;

7. und 4, , und Abs. 2b Z 1 lit. a, und 39c samt Überschriften, , , und Anlage 2 zu mit 1. September 2025;

8. der den betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, und 8, und 4, , , , samt Überschrift, , , , , , , , zweiter Satz, und und 2 sowie der Entfall des mit dem der Kundmachung folgenden Tag;

9. mit dem der Kundmachung folgenden Tag; bereits im Dienstverhältnis befindliche Vertragsbedienstete können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 die Anrechnung von Zeiten gemäß erster Satz beantragen; letzter Satz und Abs. 6a sind anzuwenden.

(116) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 155/2024, treten in Kraft:

1. , , , , bis 11a, , , , , , , , und 6, , und 5, , , , und 1a, , und 4a, , , , , , , , und 2, , , , , , bis 9, , sowie und 2 mit 1. Jänner 2025;

2. mit 1. September 2025;

3. mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(117) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(118) , 5, 9a und 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit 1. August 2025 in Kraft.

(119) , die Überschrift zu , und samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(120) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, treten in Kraft:

1. , , und 1b, , und 2, , , , Abs. 3 Z 4, Z 5 und Z 7 lit. b, , 6, 8 und 9, , , , , und Abs. 6 Z 2, und 2, , , , und mit 1. April 2025,

2. und 2 mit 1. August 2025,

3. Das Inhaltsverzeichnis, , , samt Überschrift, und 14, und 4c sowie und 8 mit 1. Jänner 2026,

4. , , , , bis 11a, , , , , , , , und 6, , und 5, , , , und 1a, , und 4a, , , , , , in der Fassung der Z 42, und 2, , , , , , bis 9, , sowie und 2 mit 1. Juli 2026.

5. , und 3, , in der Fassung der Z 43 und und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(121) Das Inhaltsverzeichnis, und 18d, samt Überschrift sowie in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2026 treten mit 1. September 2026 in Kraft; gleichzeitig tritt außer Kraft.

(________________

Anm. 1: Endtermin verlängert:

gemäß BGBl. II Nr. 136/2021 bis zum Ablauf des 31.5.2021);

gemäß BGBl. II Nr. 238/2021 bis zum Ablauf des 30.6.2021)