Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Unterabschnitt

Vertragsbedienstete im Lehramt

Anwendungsbereich

. (1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten für Vertragslehrer des Bundes, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst festgelegt worden ist (). Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten weiters für Vertragslehrer, die ausschließlich als Erzieher verwendet werden, sofern das Dienstverhältnis vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 begonnen hat. Vertragslehrer im Sinne dieses Abschnittes sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt oder an Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten oder an gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet werden.

(2) Auf Vertragslehrer ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit Abschnitt II nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus ergeben.

(3) Soll ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten oder Universitäten der Künste verwendet werden, so ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden.

(5) und 6 ist auf Vertragslehrpersonen nach diesem Unterabschnitt anzuwenden.

(6) ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf. Weiters steht im Rahmen des Anwendungsbereiches des hinsichtlich der Heranziehung der Lehrperson zu einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß ) nicht entgegen.

(7) Wenn die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension um 25%, 50% oder 75% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes im Hinblick auf das Erfordernis der Abhaltung von ganzen Unterrichtsstunden nicht möglich ist, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1. an die Stelle der Herabsetzung auf 25% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 25% und höchstens 35% der Lehrverpflichtung tritt,

2. an die Stelle der Herabsetzung auf 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 45% und höchstens 55% der Lehrverpflichtung tritt und

3. an die Stelle der Herabsetzung auf 75% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 65% und höchstens 75% tritt.

Die verbleibende Unterrichtstätigkeit muss ganze Unterrichtsstunden umfassen, wobei stets auf die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Unterrichtsstundenanzahl abzustellen ist.

(8) Eine Vertragslehrperson, deren Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension nach herabgesetzt worden ist, kann zu Dienstleistungen über die für sie maßgebliche Lehrverpflichtung hinaus nur dann herangezogen werden, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Vertragslehrperson, deren Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.