Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT VII

Geheimhaltung seitens sonstiger Organe

. Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Geheimhaltung besteht, gilt bis 4 und 6 BDG 1979.