ABSCHNITT VII
Geheimhaltung seitens sonstiger Organe
. Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Geheimhaltung besteht, gilt bis 4 und 6 BDG 1979.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ABSCHNITT VII
Geheimhaltung seitens sonstiger Organe
. Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Geheimhaltung besteht, gilt bis 4 und 6 BDG 1979.