Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt IIc

Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten

1. Unterabschnitt

Bestimmungen für alle Universitätslehrer

Anwendungsbereich

. Dieser Unterabschnitt ist auf Professoren und Assistenten an Universitäten anzuwenden, deren privatrechtliches Dienstverhältnis nach dem 30. September 2001 begründet wird.