Änderung des Urlaubsausmaßes
. (1) Das in den und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete
1. nicht vollbeschäftigt ist oder
2. eine Dienstfreistellung gemäß , in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 oder in Anspruch nimmt.
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 und des ist das gemäß und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß , in Verbindung mit § 17 Abs. 3 und 4 BDG 1979 oder in Verbindung mit § 19 BDG 1979, einer Dienstfreistellung gemäß , oder 2, oder ,
2. einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder
3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,
so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
