Abgeltung der Lehrtätigkeit
. Dem Vertragsprofessor gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Abgeltung der Lehrtätigkeit
. Dem Vertragsprofessor gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956.