Anspruch auf Erholungsurlaub
. Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Anspruch auf Erholungsurlaub
. Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.