Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung

. (1) Vertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt:

1. für die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik:

a) 1 050,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt,

b) 1 275,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt;

2. für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik:

a) 1 050,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,

b) 1 275,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt;

3. für die Abteilungsvorstehung an Bundessportakademien:

a) 1 050,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,

b) 1 275,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt.

4. für die Fachvorstehung:

a) 450,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt,

b) 676,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.