Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes

. Abschnitt V ist nur auf jene Vertragsbediensteten anwendbar, die am 31. Dezember 2024 den Entlohnungsgruppen k3 und k4 des Entlohnungsschemas des Krankenpflegedienstes (k) angehören.