Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung
. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.
(2) Der Vertragsdozent führt die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung
. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.
(2) Der Vertragsdozent führt die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“.