Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.

(2) Der Vertragsdozent führt die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“.