Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung
. (1) Die bis 19 BDG 1979 sowie § 12c Abs. 4 und 5 und § 12d GehG sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Abweichend vom gilt Abs. 1 auch für alle übrigen Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, für Landesvertragslehrer nach des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969.
