Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung

. (1) Die bis 19 BDG 1979 sowie und 5 und sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

(2) Abweichend vom gilt Abs. 1 auch für alle übrigen Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, für Landesvertragslehrer nach des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969.