Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer
. (1) In die im , im und im angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den bis 5 MSchG,
2. Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG und
3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.
