Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer

. (1) In die im , im und im angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:

1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den bis 5 MSchG,

2. Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG und

3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.