Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3a. Unterabschnitt

Vertragshochschullehrpersonen

Lehrvergütung

. (1) Auf Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 2 und auf im Sinne des dienstzugeteilte Lehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 1 ist der Vergütungssatz des anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß in Verbindung mit in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat.

(2) Bei Vertragshochschullehrpersonen, deren Monatsentgelt am 1. Oktober 2012 nach der Entlohnungsstufe 15 oder einer höheren Entlohnungsstufe zu bemessen ist, erhöht sich der Vergütungssatz des ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25 %.