Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

. (1) Auf Lehrpersonen, die einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind (), sind die , 48h, 48j, 48k, 48l, 48m und bis 4, Abs. 4 bis 6 sowie gegebenenfalls anzuwenden. Weiters sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen mit den sich aus ergebenden Maßgaben anzuwenden; das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Lehrpersonen, deren Dienstzuteilung gemäß Satz 1 vor dem 1. September 2013 begonnen hat und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen andauert, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.

(2) bzw. das BLVG sind auf gemäß Abs. 1 verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden.

(3) Auf gemäß Abs. 1 dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf einer Pädagogischen Hochschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang oder Lehrgang gemäß außerhalb der Praxisschule dienstzugeteilte Landesvertragslehrpersonen sind bis 6 und die und 48q anzuwenden.