Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besondere Hilfeleistungen an Vertragsbedienstete und deren Hinterbliebene

. Erleidet eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter einen Dienstunfall gemäß des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder einen Arbeitsunfall gemäß in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten, bestehen Ansprüche auf besondere Hilfeleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 23a bis 23f GehG.