Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erholungsurlaub

. (1) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 ist auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung begründet werden.

(2) Vertragsbediensteten, die bis zum 31. Dezember 2010 einen Urlaubsanspruch gemäß im Ausmaß von 240 Stunden erworben haben, bleibt dieses Urlaubsausmaß auch nach Inkrafttreten des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 gewahrt. Auf die gemäß in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.

(3) Vertragsbediensteten, die in den Jahren 2011 bis 2013 einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden nach in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 erworben hätten, bleibt dieser erhöhte Urlaubsanspruch gewahrt. Auf die gemäß in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.