Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) und 3 sowie sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, die

1. schon vor dem 1. Jänner 1996 dem Entlohnungsschema I L angehört haben und

2. seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis (in Dienstverhältnissen) zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) stehen.

(2) Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft gemäß , sowie können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden sein.