. (1) und 3 sowie sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, die
1. schon vor dem 1. Jänner 1996 dem Entlohnungsschema I L angehört haben und
2. seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis (in Dienstverhältnissen) zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) stehen.
(2) Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft gemäß , sowie können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden sein.
