Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Karenzurlaub

. (1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Karenzurlaube, die gemäß in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) und 5c BDG 1979 ist auf Vertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall des Abs. 5c an die Stelle der Bezugnahme auf die Bezugnahme auf tritt.

(4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.

(5) Für Karenzurlaube nach , die am Tag des In-Kraft-Tretens des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach bis 30. Juni 2002.