Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorschuss

. bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist auf Vorschüsse anzuwenden, um die ab dem 1. Jänner 2003 angesucht wird. Auf Vorschüsse, um die vor diesem Zeitpunkt angesucht wurde, ist in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.