Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L
. (1) Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in der Entlohnungsgruppe l 1 beträgt für jede Jahreswerteinheit 62,59 % des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG.
(2) Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in den übrigen Entlohnungsgruppen beträgt:
in der Entlohnungsgruppe | für jede Jahreswochenstunde Euro |
l ph | 3 350,4 |
l 2a 2 | 1 702,8 |
l 2a 1 | 1 594,8 |
l 2b 1 | 1 416,0 |
l 3 | 1 309,2 |
