25. Begriffsbestimmungen für bestimmtes Schweinefleisch (Kontingent Nr. 09.0118) Mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission werden Gemeinschaftszollkontingente für Schweinefleisch in Form von Filet eröffnet. Für die Anwendung dieser Verordnung hilz laut deren Artikel 30 dieser Verordnung als "'Filet" der KN-Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55 Fleisch der Muskeln musculus major psoas und musculus minor psoas, mit oder ohne Kopf, geputzt oder nicht.
