22. Unterlagen für die Einfuhr von Würsten aus Island (Kontingent Nr. 09.0809) Laut Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 759/2007 ist die Inanspruchnahme des Zollkontingentes mit der laufenden Nummer 09.0809 (Würste des KN-Codes 1601 00 mit Ursprung in Island) daran gebunden, dass den Zollbehörden der Gemeinschaft ein gültiger, von den zuständigen Behörden Islands ausgestellter Ursprungsnachweis nach Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2015 (UZK) vorgelegt wird. Laut Mitteilung der Europäischen Kommission kann dieses Kontingent auch angewandt werden, wenn eine Warenverkehrsbescheinigung EUR1 vorgelegt wird.
