← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie „Sonderbestimmungen für bestimmte Zollkontingente“ (ZT-2505)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2021 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

3. Kontingente bei aktiver Veredelung Laut Art. 74 der Verordnung (EG) Nr. 2446/2015 (UZK-DA) ist eine Inanspruchnahme von Zollkontingenten auch bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Anschluss an eine aktive Veredelung möglich. Eine Inanspruchnahme anlässlich der Überführung in die aktive Veredelung kommt jedoch grundsätzlich nicht in Betracht. Wird bei Überführung der Ware aus der aktiven Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Kontingentantrag gestellt, so ist zu prüfen -ob das Kontingent zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht und ebenfalls -ob das Kontingent zum Zeitpunkt der Überführung der Ware in die aktive Veredelung bestanden hat. Hat das Kontingent zum Zeitpunkt der Überführung der Ware in die aktive Veredelung nicht bestanden, ist auch dann kein Kontingentantrag zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Überführung der Ware aus der aktiven Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr das Kontingent offen ist.