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Arbeitsrichtlinie „Sonderbestimmungen für bestimmte Zollkontingente“ (ZT-2505)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2021 · Quelle: Findok

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29. Bestimmungen über die zulässige Verpackung bei Kontingenten Nr. 09.0124 (Süßkartoffeln), 09.0130 (Maniok u. dgl.) und 09.0131 (Süßkartoffeln) Laut Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission dürfen die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0124 und 09.0131 (Süßkartoffeln) nur für jene Süßkartoffeln angewandt werden, welche frisch, ganz und in unmittelbaren Umschließungen von 28 kg oder weniger aufgemacht sind. Laut Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission darf das Zollkontingent mit den laufenden Nummern 09.0130 (Maniok, Süßkartoffeln, Pfeilwurz udgl.) nur für Erzeugnisse in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von 28 kg oder weniger, frisch und ganz oder ohne Schale und gefroren, auch in Stücken.