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Arbeitsrichtlinie „Sonderbestimmungen für bestimmte Zollkontingente“ (ZT-2505)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2021 · Quelle: Findok

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13.13. Kontingente für Makrelen, Unechten Bonito und Fregattmakrelen aus Cabo Verde (Kontingente Nr. 09.1647 und 09.1648) Laut Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/620 der Kommission dürfen die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.1647 (Makrelen aus Cabo Verde) und 09.1648 (unechter Bonito und Fregattmakrelen aus Cabo Verde) nur in Anspruch genommen werden, wenn ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A vorgelegt wird, welche den Vermerk "Derogation - Commission Implementing Regulation (EU) 2019/620" trägt. Tritt das System des registrierten Ausführers (REX-System) im Jahr 2019 für Cabo Verde in Kraft, wird dieser Vermerk in die von den registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung eingetragen