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Arbeitsrichtlinie „Sonderbestimmungen für bestimmte Zollkontingente“ (ZT-2505)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2021 · Quelle: Findok

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4. Kontingentmenge bei Wiedereinfuhr aus passivem Veredelungsverkehr Wird eine Ware aus dem passiven Veredelungsverkehr in den zollrechtlich freien Verkehr verbracht und dabei die Anwendung eines Kontingentzollsatzes beantragt, so ist im Kontingentantrag der gesamte Zollwert laut Art. 69 bis 76 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK) bzw. das gesamte Gewicht der Ware laut vorstehendem Punk 2 anzugeben. Keinesfalls darf der Wert oder das Gewicht durch Abzug der exportierten Vormaterialien reduziert werden. Erfolgt eine anteilsmäßige Zuteilung der Kontingentmenge (zwischen Null und 100% der beantragten Menge), bezieht sich dieser Prozentsatz auf den Wert bzw. das Gewicht der gesamten wiedereingeführten Ware. Dies gilt jedoch nicht für Einfuhren im Rahmen des Kontingentes mit der laufenden Nummer 09.2501. (siehe Punkt 5 - Seite 2)