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Arbeitsrichtlinie „Sonderbestimmungen für bestimmte Zollkontingente“ (ZT-2505)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2021 · Quelle: Findok

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16.2. Definition von "Gefrierblöcken" "Gefrierblöcke" sind rechteckige oder anders einheitlich geformte Massen von -zusammenhängenden Fischfilets oder -von einer Mischung von Filets und zerkleinertem Fischfleisch, oder -ganz aus zerkleinertem Fischfleisch. Einzelne Fische können daher nicht als "Gefrierblöcke" angesehen werden. Ebenso sind gefrorene Blöcke aus ganzen Fischen oder aus Fischen ohne Kopf keine "Gefrierblöcke".