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Arbeitsrichtlinie „Sonderbestimmungen für bestimmte Zollkontingente“ (ZT-2505)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2021 · Quelle: Findok

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11. Unterlagen für die Einfuhr von Knoblauch aus dem Libanon (Kontingente Nrn. 09.1175 und 09.1176) Laut Fußnote 4 der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 idF der Verordnung (EG) Nr. 209/2003 dürfen die Kontingente mit den Nummern 09.1175 und 09.1176 (Knoblauch mit Ursprung im Libanon) nur unter den Voraussetzungen der Art. 9 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 in Anspruch genommen werden. Laut Art. 9 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 wird Knoblauch mit Ursprung im Libanon nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr (im Rahmen dieser Kontingente) in der Gemeinschaft abgefertigt, wenn ein Ursprungsnachweis der zuständigen Behörden des Libanon gemäß Art. 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2015 (UZK) vorliegt. Da von Seiten des Libanon keine Angaben darüber gemacht wurden welche die vorstehend genannten "zuständigen Behörden" sind, dürfen derzeit diese Kontingente nicht angewandt werden. Anträge auf Anwendung dieser Kontingente sind daher zurückzuweisen. Hinsichtlich des ebenfalls erforderlichen Direktversands siehe Punkt 18 (Seite 24)