7. Unterlagen für die Einfuhr von Fischen aus Thailand (Kontingente 09.0704 und 09.0706) Laut Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 dürfen die Kontingente mit den Nummern 09.0704 und 09.0706 (bestimmte Fische aus Thailand) nur angewendet werden, wenn ein Ursprungsnachweis nach Art. 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2015 (UZK) vorgelegt wird. Mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1405 der Kommission vom 31. Juli 2017 wird dieses Erfordernis gestrichen. Somit ist für die Anwendung dieser Kontingente kein Ursprungszeugnis erforderlich.
