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Arbeitsrichtlinie „Sonderbestimmungen für bestimmte Zollkontingente“ (ZT-2505)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2021 · Quelle: Findok

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20.3. Sonderbestimmung für Neuseeland Schaf- und Ziegenfleisch mit Ursprung in Neuseeland darf nur dann zum Kontingentzollsatz abgefertigt werden, wenn ein Ursprungszeugnis laut nachstehendem Muster vorgelegt wird. Die Kontingentstelle hat zu prüfen, ob diese Ursprungszeugnisse und die darin enthaltenen Angaben mit den von der Europäischen Kommission übermittelten Informationen über ausgestellte Zeugnisse übereinstimmen.