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Arbeitsrichtlinie „Sonderbestimmungen für bestimmte Zollkontingente“ (ZT-2505)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2021 · Quelle: Findok

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13.9. Kontingent für Thunfischfilets aus Cabo Verde (Kontingent Nr. 09.1602) Laut Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/561 der Kommission darf das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.1602 (Thunfischfilets aus Cabo Verde) nur in Anspruch genommen werden, wenn ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A vorgelegt wird, welche den Vermerk "Derogation - Commission Implementing Regulation (EU) 2019/561" trägt. Tritt das System des registrierten Ausführers (REX-System) im Jahr 2019 für Cabo Verde in Kraft, wird dieser Vermerk in die von den registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung eingetragen.