24. Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Rindern bestimmter Höhenrassen (Kontingente Nrn. 09.0114 und 09.0115) Mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission werden Gemeinschaftszollkontingente für nicht zum Schlachten bestimmte Rinder bestimmter Höhenrassen (Grauvieh, Braunvieh, Gelbvieh, Simmentaler Fleckvieh, Pinzgauer, Schwyzer und Freiburger) eröffnet. Als "nicht zum Schlachten bestimmt" im Sinne dieser Verordnung gelten Tiere, die nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Annahme der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr geschlachtet werden. Für die Zulassung dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0115 (nicht jedoch zu dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0114) müssen folgende Unterlagen erbracht werden: a)für Stiere: Abstammungsnachweis b)für Kühe und Färsen: Abstammungsnachweis oder Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit. Für die im Rahmen dieser Kontingente eingeführten Tiere gilt die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, um sicherzustellen, dass sie während 4 Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht geschlachtet werden. Um sicherzustellen, dass die eingeführten Tiere nicht geschlachtet und im Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung die nicht erhobenen Zölle nacherhoben werden, haben die Einführer bei den zuständigen Zollbehörden eine Sicherheit zu leisten. Der Betrag dieser Sicherheit entspricht der Differenz zwischen den im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zöllen und den zum Zeitpunkt der Überführung der betreffenden Tiere in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden Kontingentzöllen. Diese Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn nachgewiesen wird, dass die Tiere a)vor Ablauf eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht geschlachtet wurden oder b)vor Ablauf dieses Zeitraums aus Gründen, die einen Fall von höherer Gewalt darstellen, oder aus gesundheitspolizeilichen Gründen geschlachtet wurden oder an den Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.
