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Arbeitsrichtlinie „Sonderbestimmungen für bestimmte Zollkontingente“ (ZT-2505)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2021 · Quelle: Findok

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15. Auslegung des Ausdrucks "zum industriellen Herstellen" (Kontingent Nr. 09.0792) Mit Verordnung (EG) Nr. 499/1996 idF der Verordnung (EG) Nr. 1921/2004 wird ein Zollkontingent für Hering "zum industriellen Herstellen" eröffnet. Die Bezeichnung "zum industriellen Herstellen" ist in den Verordnungen nicht präzisiert. Um eine einheitliche Anwendung dieser Zollkontingente zu gewährleisten, hat die Europäische Kommission nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche Maßnahmen, Leitlinien erarbeitet. Für die Anwendung des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0792 ist demnach der Ausdruck "zum industriellen Herstellen" folgendermaßen zu verstehen: Das Zollkontingent gilt für Erzeugnisse, die einer anderen als nur einer oder mehrerer der folgenden Verarbeitungsarten unterliegen: -Säubern, Ausnehmen, Entfernen von Schwanz und Kopf, Zerteilen, Entnahme von Warenproben, Sortieren, Etikettieren, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen und Trennen. Die Zollkontingente gelten für Erzeugnisse, die folgenden Zerteilungsverfahren unterliegen: -Zerteilen in Würfel, Filetieren, Herstellen von Lappen, Zerteilen von Gefrierblöcken oder Zerteilen von Filetgefrierblöcken mit Zwischenlage. Das Zollkontingent gilt nicht für Erzeugnisse, bei denen qualifizierende Behandlungen vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen werden. Die Zollzugeständnisse im Rahmen des Zollkontingentes gelten nur für Fisch, der für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.