← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie „Sonderbestimmungen für bestimmte Zollkontingente“ (ZT-2505)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2021 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

23. Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Mastkälbern (Kontingent Nr. 09.0113) Mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission wird ein Gemeinschaftszollkontingent für zur Mast in der Gemeinschaft bestimmte männliche Jungrinder eröffnet. Der im Rahmen dieses Kontingentes ermäßigte Zollsatz gilt unter der Bedingung, dass die eingeführten Tiere jeweils mindestens 120 Tage lang in dem Mitgliedstaat gemästet werden, in den sie eingeführt wurden, und zwar in Produktionsstätten, die vom Einführer im Monat nach der Überlassung der Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr angegeben werden müssen. Für in Österreich eingeführte Tiere ist eine Mast in anderen Mitgliedstaaten daher nicht zulässig. Für die eingeführten Tiere gilt die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Um sicherzustellen, dass die eingeführten Tiere gemästet und im Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung die nicht erhobenen Zölle nacherhoben werden, haben die Einführer bei den zuständigen Zollbehörden eine Sicherheit in folgender Höhe zu leisten: Für den KN-Code 0102 29 10: 28 EUR je Tier Für den KN-Code 0102 29 29: 56 EUR je Tier Für den KN-Code 0102 29 49: 105 EUR je Tier Außer im Fall höherer Gewalt wird diese Sicherheit erst freigegeben, wenn nachgewiesen wird, dass die Jungrinder a)in den von den Einführern angegebenen Haltungsbetrieben gemästet wurden, und b)nicht vor Ablauf einer Frist von 120 Tagen ab dem Tag der Einfuhr geschlachtet wurden oder c)vor Ablauf derselben Frist aus Gesundheitsgründen geschlachtet wurden oder infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.