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Arbeitsrichtlinie „Sonderbestimmungen für bestimmte Zollkontingente“ (ZT-2505)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2021 · Quelle: Findok

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12.3. Kontingent Nr. 09.0033 (Orangensaftkonzentrat) Echtheitszeugnisse für Einfuhren im Rahmen dieses Kontingents werden von folgenden Stellen ausgestellt: Argentinien: Dirección Nacional de Producción y Comercialización de las Secretaría de Agricultura, Ganaderiá y Pesca Kolumbien: Corporación Colombia Internacional Kuba: Ministère de l'agriculture USA: United States Department of Agriculture Das Echtheitszeugnis muss dem nachstehenden Muster entsprechen. Obwohl dieses Kontingent theoretisch für Einfuhren aus allen Drittstaaten angewendet werden kann, schränkt die Verpflichtung zur Vorlage eines Echtheitszeugnisses seine Anwendbarkeit auf die vorgenannten Länder ein. Echtheitszeugnisse für dieses Kontingent können durch eine allgemeine Bestätigung ersetzt werden, die der Europäischen Kommission vor der Einfuhr vorgelegt werden muss und in der die zuständige Behörde des Ursprungslandes bestätigt, dass die in diesem Land hergestellten Orangensaftkonzentrate keinen Saft von Blutorangen enthalten. Die Europäische Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, damit diese die betroffenen Zolldienste entsprechend benachrichtigen können. Eine diesbezügliche Information wird auch im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht. Eine derartige allgemeine Bestätigung liegt zurzeit nicht vor. Spezifische Merkmale welche das Orangensaftkonzentrat erfüllen muss um für dieses Kontingent in Frage zu kommen: Orangensaft, dessen Volumenmasse sich bei 20 °C auf 1,229 g pro cm 3 oder weniger beläuft