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Arbeitsrichtlinie „Sonderbestimmungen für bestimmte Zollkontingente“ (ZT-2505)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2021 · Quelle: Findok

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46. Kontingent Nr. 09.0151 (Zur Schmerzkäseherstellung bestimmter Käse) Im Rahmen dieses Zollkontingents gilt laut Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission im als "Schmelzkäse" ein Erzeugnis des KN-Codes 0406 30. Das Kontingent ist daher nur für Waren anwendbar welche zur Herstellung von Erzeugnissen des genannten KN-Codes verwendet werden. Erzeugnisse, die im Rahmen dieses Zollkontingents eingeführt werden, werden in die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt