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Arbeitsrichtlinie „Sonderbestimmungen für bestimmte Zollkontingente“ (ZT-2505)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2021 · Quelle: Findok

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28. Bestimmungen für Maniokstärke, Maniok, Pfeilwurz udgl. aus Thailand (Kontingent Nr. 09.0125 und 09.0126) Laut Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission ist die Inanspruchnahme des Zollkontingentes mit den laufenden Nummern 09. (Maniok, Pfeilwurz udgl. aus China) an die Vorlage eines von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) gebunden. Thailand hat mitgeteilt, dass folgende Stellen zur Ausstellung derartiger Bescheinigungen berechtigt sind: Department of Foreign Trade Ministry of Commerce Bureau of Import-Export Certification 44/100 Nonthaburi 1 Road Nonthaburi 11000 THAILAND Von anderen Stellen ausgestellte Bescheinigungen sind nicht anzuerkennen. Vor Anwendung des Kontingentzollsatzes ist zu prüfen, ob der Stempelabdruck auf der Bescheinigung einem in e-Zoll (Abfragen-Manager / Stempel / Kontingente) für das jeweilige Kontingent angegebenen Stempelabdruck entspricht. Entspricht der Stempelabdruck keinem dieser Muster, so sind die Vorschriften unter Punkt 39.3.5.1. (Seite 64) sinngemäß anzuwenden.