39.3. Prüfung der Echtheitsbescheinigung 39.3.1. Formelle Prüfung Die Echtheitsbescheinigung ist vor Anwendung des Kontingentzollsatzes auf ihre formelle und - soweit dies möglich ist - auch auf ihre materielle Richtigkeit zu prüfen. Die Echtheitsbescheinigung ist darauf zu prüfen -ob sie von einer zuständigen Behörde eines begünstigten Landes ausgestellt wurde (siehe Mitteilung der Europäischen Kommission Nr. 1999/C 122/03); -ob der verwendete Vordruck dem jeweiligen Muster entspricht; von den Mustern abweichende Vordrucke sind auch dann nicht für die Anwendung der Kontingentbegünstigung anzuerkennen, wenn sie alle erforderlichen Angaben aufweisen; -ob der verwendete Stempel dem jeweiligen Musterabdruck (siehe e-Zoll / Abfragen-Manager / Stempel / Kontingente) entspricht; -ob die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht hat, dass hinsichtlich der gegenständlichen Waren, des Herstellers und/oder des Exporteurs begründete Zweifel an dem Anspruch auf Anwendung der VO (EG) Nr. 32/2000 bestehen. Über derartige Bekanntmachungen wird gegebenenfalls mittels Findok-Info informiert. Die Echtheitszeugnisse können in jeder Amtssprache der Gemeinschaft ausgestellt sein.
