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Arbeitsrichtlinie „Sonderbestimmungen für bestimmte Zollkontingente“ (ZT-2505)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2021 · Quelle: Findok

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39.3.5.2. Nach dem Einlangen des Ergebnisses Nach dem Einlangen des Ergebnisses ist wie folgt vorzugehen: Wurde von der ausländischen Behörde die Echtheit der Echtheitsbescheinigung und deren sachliche Richtigkeit bestätigt, und liegt ein positives Ziehungsergebnis vor, so sind allenfalls bei der Einfuhr unter Anwendung des Regelzollsatzes erhobene Eingangsabgaben zu erstatten bzw. eine geleistete Sicherheit unverzüglich freizugeben. Wurde die Echtheit der Herstellungsbescheinigung oder deren sachliche Richtigkeit nicht bestätigt, sind allenfalls im Zuge der Einfuhrabfertigung nicht erhobene Abgaben nun in der Höhe der sonst in Betracht kommenden Zollsätze gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Zollkodex zu erfassen bzw. der sich ergebende Unterschiedsbetrag einzuheben. Die Kontingentmenge ist im Wege der Kontingentstelle rückzuübertragen. Wird durch Vorlage einer gefälschten oder sachlich unrichtigen Echtheitsbescheinigung ein Kontingentzollsatz zu Unrecht angewendet, so entsteht gemäß im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung die Abgabenschuld hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages.