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Arbeitsrichtlinie „Sonderbestimmungen für bestimmte Zollkontingente“ (ZT-2505)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2021 · Quelle: Findok

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30. Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Surimizubereitungen aus Korea (Kontingent Nr. 09.2450) Laut Artikel 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1093/2011 darf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2450 (Surimizubereitungen aus Korea) nur angewendet werden, wenn eine vom ermächtigten Ausführer unterzeichnete Erklärung in englischer Sprache vorliegt, durch die bestätigt wird, dass -die Surimizubereitung mindestens einen Fischanteil von 40 GHT aufweist und -die Hauptzutat der Surimigrundlage Fisch der Art "Pazifischer Pollack" (theragra Chalcogramma) ist. Diese Erklärung muss zudem folgende Angaben enthalten: -die verwendete Menge Fisch der Art "Pazifischer Pollack" (theragra Chalcogramma), angegeben als prozentueller Anteil des gesamten für die Herstellung des als Surimi verwendeten Fisches; -das Ursprungsland des "Pazifischen Pollack" Außerdem müssen die in Punkt 13.3. (Seite 14) genannten Erfordernisse erfüllt sein. Pazifischer Pollack wird in englischer Sprache als "Alaska Pollack" bezeichnet.