12.1. Kontingent Nr. 09.0025 (Orangen) Echtheitszeugnisse für Einfuhren im Rahmen dieses Kontingents werden von folgenden Stellen ausgestellt: Argentinien: Dirección Nacional de Producción y Comercialización de las Secretaría de Agricultura, Ganaderiá y Pesca Kolumbien: Corporación Colombia Internacional Kuba: Ministère de l'agriculture USA: United States Department of Agriculture Das Echtheitszeugnis muss dem nachstehenden Muster entsprechen. Obwohl dieses Kontingent theoretisch für Einfuhren aus allen Drittstaaten angewendet werden kann, schränkt die Verpflichtung zur Vorlage eines Echtheitszeugnisses seine Anwendbarkeit auf die vorgenannten Länder ein. Spezifische Merkmale welche die Orangen erfüllen müssen um für dieses Kontingent in Frage zu kommen: Orangen, die in ihren Sortenmerkmalen ähnlich sind, die reif, fest und von guter Form sind, mit zumindest guter Farbe, weicher Struktur, ohne Fäulnis, ohne rissige Haut, ohne harte oder trockene Haut, ohne Hautkrankheit, ohne Wachstumsrisse, ohne Quetschungen (außer durch übliche Behandlung bei der Verpackung), ohne durch Trockenheit oder Feuchtigkeit verursachte Schäden, ohne große oder hervorstehende Rauheiten, ohne Falten, Narben, Ölflecke, Schuppen, Sonneneinwirkungszeichen, Schmutz oder andere Fremdkörper, frei von Krankheiten, ohne Insekten oder Schäden, verursacht durch mechanische Einwirkungen oder andere Ursachen, unter der Bedingung, dass höchstens 15 % der Früchte der jeweiligen Sendung dieser Beschreibung nicht entsprechen, wobei in diesem Prozentsatz höchstens 5 % mit ernsten Schäden eingeschlossen sind und in diesem Prozentsatz von 5 % höchstens 0,5 % Fäulnis enthalten ist
