31. Sonderbestimmungen für die Einfuhr von bestimmten gefärbten Geweben aus Korea (Kontingent Nr. 09.2457) Laut Artikel 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1093/2011 darf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2457 für Waren der KN-Codes 5408 22 und 5408 23 (nicht jedoch andere unter dieses Kontingent fallende Waren) nur angewendet werden, wenn eine vom ermächtigten Ausführer unterzeichnete Erklärung in englischer Sprache vorliegt, durch die bestätigt wird, dass der Wert des verwendeten ungefärbten Gewebes 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. Diese Erklärung muss zudem folgende Angaben enthalten: -Den Preis es ungefärbten Gewebes ohne Ursprungseigenschaft, das zur Herstellung des gefärbten Gewebes der KN-Codes 5408 22 und 5408 23 verwendet wurde, in Euro -Den Ab-Werk-Preis des gefärbten Gewebes der KN-Codes 5408 22 und 5408 23 in Euro. Außerdem müssen die in Punkt 13.3. (Seite 14) genannten Erfordernisse erfüllt sein.
