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Arbeitsrichtlinie „Sonderbestimmungen für bestimmte Zollkontingente“ (ZT-2505)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2021 · Quelle: Findok

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20. Sonderbestimmungen für bestimmte Kontingente für Schaf- und Ziegenfleisch 20.1. Anzugebendes Gewicht, anzuwendende laufende Nummer Mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission werden Zollkontingente für Schafe, Ziegen, Schaffleisch und Ziegenfleisch geschaffen. Die Kontingentmengen sind dabei in "Schlachtkörpergewicht" festgesetzt, wobei laut Artikel 31 dieser Verordnung das Eigengewicht der importierten Ware unter Anwendung folgender Koeffizienten in das Schlachtkörpergewicht umzurechnen ist: a) entbeintes Lamm- und entbeintes Zickleinfleisch: 1,67; b) entbeintes Hammel-, Schaf- und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch) und Mischungen hiervon: 1,81; c) nicht entbeinte Erzeugnisse: 1,00; d) lebende Tiere: 0,47. Für jede der vorstehend unter a) bis d) genannten Warengruppen sieht die Verordnung eine eigene laufende Nummer vor. In der Zollanmeldung ist im Kontingentantrag ausnahmslos das Eigengewicht anzugeben. Die Umrechnung auf das Schlachtkörpergewicht wird von der Europäischen Kommission vorgenommen. Im Rahmen dieser Verordnung gelten "Zicklein" als Ziegen bis zu einem Alter von einem Jahr (Art. 31 (1)).