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Arbeitsrichtlinie „Sonderbestimmungen für bestimmte Zollkontingente“ (ZT-2505)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2021 · Quelle: Findok

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41.1. Übertragung von Kontingentmengen Die Ziehung aus den für ein Quartal festgelegten Kontingentmengen endet am zwanzigsten Werktag der Europäischen Kommission nach dem Ende des jeweiligen Quartals. Die ungenutzten Zollkontingentmengen werden auf das nächste Quartal übertragen. Am Ende des letzten Quartals eines jeden Jahres (also vom 30 Juni auf dem 1. Juli) wird kein ungenutzter Teil der Kontingente auf den nächsten Zeitraum übertragen. Die Übertragung der Mengen führt zu einer Erschöpfung der Kontingentmenge des Vorquartals. Ziehungsanträge für das Vorquartal werden daher ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Mengen von der Europäischen Kommission abgewiesen, und zwar auch dann, wenn die Annahme der Zollanmeldung vor der Übertragung der Mengen erfolgte. Daraus ergibt sich, dass Kontingentanträge, welche nach dem zwanzigsten Werktag nach Ende des ersten, zweiten oder dritten Quartals (z.B. im Rahmen eines Erstattungsantrags) gestellt werden, abgelehnt werden müssen. Diese Übertragung der Mengen erfolgt an folgenden Tagen: Kontingentzeitraum 01.04.20 bis 30.06.20: keine Übertragung Kontingentzeitraum 01.07.20 bis 30.09.20: 28.10.20 Kontingentzeitraum 01.10.20 bis 31.12.20: 29.01.21 Kontingentzeitraum 01.01.21 bis 31.03.21: 03.05.21 Ist im letzten Quartal eines jeden Jahres (also im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni) ein Kontingent für ein bestimmtes Land erschöpft, können Einfuhren aus diesem Land im Rahmen des Kontingents für "andere Länder" erfolgen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. März.