17. Vom Versendungsland abhängige Kontingente (Kontingente Nrn. 09.0692 und 09.1641) Mit Verordnung (EG) Nr. 660/2002 wurden Zollkontingente (laufende Nummern 09.0692 und 09.1641) für bestimmte Fischereierzeugnisse eröffnet, welche sich in Grönland oder in St. Pierre und Miquelon im freien Verkehr befinden und in unverändertem Zustand in die Gemeinschaft wiederausgeführt werden. Diese Voraussetzungen sind durch Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung EXP nachzuweisen. Der Ursprung der Ware ist für die Anwendung dieser Zollkontingente ohne Belang.
