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Arbeitsrichtlinie „Sonderbestimmungen für bestimmte Zollkontingente“ (ZT-2505)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2021 · Quelle: Findok

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36.2. Kontingente 09.7105 bis 09.7138 (bestimmte Textilien aus Nicaragua) Laut dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2013 darf bei den Zollkontinenten mit den laufenden Nummern 09.7105 bis 09.7138 die jährliche Gesamtkontingentmenge folgende Mengen für das betreffende Kalenderjahr nicht übersteigen: 2016 - 11.112.500 Stück 2017 - 11.900.000 Stück ab 2018 - 12.687.500 Stück Diese Gesamtmenge ist niedriger als die Summe der einzelnen Kontingentmengen. Sobald diese Gesamtmenge erreicht wird, gelten alle Kontingente mit den laufenden Nummern 09.7105 bis 09.7138 als erschöpft, und zwar auch dann wenn die Einfuhren im Rahmen eines oder mehrerer dieser Kontingente geringer sind als die für diese(s) Kontingent(e) vorgesehene Menge.