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Arbeitsrichtlinie „Sonderbestimmungen für bestimmte Zollkontingente“ (ZT-2505)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2021 · Quelle: Findok

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13.4. Kontingent für weißen Thun aus Namibia (Kontingent Nr. 09.1600) Laut Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/882 darf das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.1600 (zubereiteter oder haltbar gemachter weißer Thun aus Namibia) nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 vorgelegt wird, welche in Feld 7 den Vermerk "Derogation - Regulation (EU) 2017/882" trägt.