13.6. Kontingent für Fahrräder aus Kambodscha (Kontingent Nr. 09.8094) Laut Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/348 darf das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.8094 (Zweiräder und andere Fahrräder aus Kambodscha) nur in Anspruch genommen werden, wenn ein von den kambodschanischen Behörden ausgestellter Ursprungsnachweis nach Formblatt A oder eine von in Kambodscha registrierten Ausführen von Waren ausgefertigte Erklärung zum Ursprung vorgelegt wird, welche den Vermerk "Derogation - Commission Implementing Regulation (EU) 2018/348" trägt.
